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§ 9 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

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§ 9 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Im Falle der Auflösung dieses Fonds beschliesst der Regierungsrat über die Verwendung des Fondsvermögens. Es ist an eine oder mehrere Einrichtungen zuzuwenden, die möglichst ähnliche Zwecke verfolgen wie der Stipendienfonds der Basler Schulen.

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