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§ 8 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

Verfahren
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§ 8 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Nicht verwendete Erträgnisse dienen zur Äufnung des Kapitals. Dieses soll nach Möglichkeit erhalten bleiben.

2. Kapitaleingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates vorgenommen werden für Aufgaben, welche im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Fonds liegen.

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