Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
491.400 CH-BS

§ 7 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Massgebend für die Beitragsgewährung soll neben der Bedürftigkeit in erster Linie die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sein.

1bis. Um die Eignung festzustellen, kann die Kommission für Ausbildungsbeiträge bei der Leitung der Schule oder Hochschule eine Empfehlung verlangen.

2. Es können auch Beiträge zur Milderung momentaner Notlagen zugesprochen werden.

3. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen der Familienstiftungen und -legate gemäss dem im Amt für Ausbildungsbeiträge deponierten «Legatarium Fisci Gymnasii», soweit eventuelle Bewerberinnen und Bewerber ihre Beitragsberechtigung nachweisen können.

← § 6 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen Mittel und Zweck § 8 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →