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§ 6 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

Verfahren
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§ 6 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Der Kapitalertrag aus dem Fonds sowie eventuelle Beiträge aus dem Kredit für allgemeine Stipendien gemäss § 18 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 stehen der Kommission für Ausbildungsbeiträge für die Ausrichtung von Stipendien gemäss dieser Verordnung zur Verfügung.

2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge gewährt Stipendien gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds.

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