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§ 5 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

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§ 5 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Kapitalanlagen erfolgen, nach Beratung durch die Basler Kantonalbank und mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten, durch das Amt für Ausbildungsbeiträge.

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