491.400
CH-BS
§ 5 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen
Organisation
§ 5 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen
1. Kapitalanlagen erfolgen, nach Beratung durch die Basler Kantonalbank und mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten, durch das Amt für Ausbildungsbeiträge.