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§ 3 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

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§ 3 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen dieser Verordnung bestimmt die Kommission für Ausbildungsbeiträge.

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