491.400
CH-BS
§ 3 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen
Organisation
§ 3 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen
1. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen dieser Verordnung bestimmt die Kommission für Ausbildungsbeiträge.