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§ 2 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

Mittel und Zweck
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§ 2 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Der Zweck des Fonds ist die Ausrichtung von Stipendien an Schülerinnen und Schüler, Lernende sowie Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die keine ausreichenden Beiträge von anderer Seite erhalten können.

2. Unterstützt werden kann der Besuch einer staatlichen Schule des Kantons Basel-Stadt, einer ausserkantonalen staatlichen oder einer privaten Schule mit Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt oder eines Studiums an einer Hochschule in der Region Basel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer anderen schweizerischen Hochschule.

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