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§ 10 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

Schlussbestimmungen
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§ 10 Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen vom 6. Oktober 1969 aufgehoben.

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