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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anerkannte Ausbildungsstätten

Beitragsberechtigung
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§ 9 VVAusbBG · Anerkannte Ausbildungsstätten

1. Beitragsberechtigt sind Ausbildungsstätten und Ausbildungen in der Schweiz, welche öffentlich-rechtlichen Status besitzen.

2. In staatlichen Institutionen des Kantons Basel-Stadt mögliche Aus- oder Weiterbildungen, die an auswärtigen Ausbildungsstätten absolviert werden, begründen keinen Anspruch auf höhere Beiträge als für den Besuch der entsprechenden gleichwertigen Institution im Kanton oder in der Region.

3. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann private und auswärtige Ausbildungsinstitutionen oder einzelne Ausbildungsgänge anerkennen.

4. Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz auch erfüllen würde.

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