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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsberechtigung
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§ 8 VVAusbBG · Beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten die Erstausbildung, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels.

2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann zudem auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie im Weiterbildungsbereich mit Stipendien oder Darlehen fördern

a) die Weiterbildung, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann;

b) die Zweitausbildung aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung;

c) die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und die zwingende Umschulung nicht durch andere Institutionen gefördert werden kann.

3. In der Regel nicht beitragsberechtigt sind Aus- oder Weiterbildungen, wenn daneben eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.

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