491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Beitragsberechtigte Personen
Beitragsberechtigung
§ 7 VVAusbBG · Beitragsberechtigte Personen
1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
2. Nach dem 40. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.