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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Beitragsberechtigte Personen

Beitragsberechtigung
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§ 7 VVAusbBG · Beitragsberechtigte Personen

1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

2. Nach dem 40. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

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