491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Dauer der Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigung
§ 6 VVAusbBG · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Stipendien und Darlehen werden in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges gewährt.
2. Die beitragsberechtigte Ausbildungszeit kann aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen verlängert werden.
3. Die rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsbeiträgen ist ausgeschlossen.