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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Änderung der Berechnungsgrundlagen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 5 VVAusbBG · Änderung der Berechnungsgrundlagen

1. Änderungen des Steuergesetzes oder der vorliegenden Verordnung, z. B. Änderungen der Kostennormen, Richtzahlen usw., werden erst bei der Berechnung für die folgende Beitragsperiode berücksichtigt.

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