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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 41 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Härtefallregelung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 VVAusbBG · Härtefallregelung

1. Die bei Wirksamkeit dieser Verordnung hängigen Gesuche und Verfahren werden nach neuem Recht behandelt. In Härtefällen kann bisherigen Stipendienbezügerinnen und Stipendienbezügern, die durch den neuen Berechnungsmodus schlechter gestellt würden, der Besitzstand gewährt werden.

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