491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 41 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Härtefallregelung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 VVAusbBG · Härtefallregelung
1. Die bei Wirksamkeit dieser Verordnung hängigen Gesuche und Verfahren werden nach neuem Recht behandelt. In Härtefällen kann bisherigen Stipendienbezügerinnen und Stipendienbezügern, die durch den neuen Berechnungsmodus schlechter gestellt würden, der Besitzstand gewährt werden.