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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 40 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Bundesbeiträge

Organisation
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§ 40 VVAusbBG · Bundesbeiträge

1. Die Abrechnung über die Bundesbeiträge an Stipendien und Darlehen erfolgt durch das Amt.

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