491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Schweigepflicht
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 4 VVAusbBG · Schweigepflicht
1. Das Amt und die Mitglieder der Kommission für Ausbildungsbeiträge sind verpflichtet, über sämtliche die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Angaben strengstes Stillschweigen zu bewahren.