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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Schweigepflicht

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 4 VVAusbBG · Schweigepflicht

1. Das Amt und die Mitglieder der Kommission für Ausbildungsbeiträge sind verpflichtet, über sämtliche die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Angaben strengstes Stillschweigen zu bewahren.

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