491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 39 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Kompetenzen Amt-Kommission
Organisation
§ 39 VVAusbBG · Kompetenzen Amt-Kommission
1. Das Amt entscheidet über die Gewährung von Stipendien in allen jenen Fällen, in welchen nach dem Gesetz und nach dieser Vollziehungsverordnung ein Anspruch auf Beiträge besteht.
2. In allen übrigen Fällen entscheidet die Kommission auf Antrag des Amtes.
3. Die Kommission ergänzt diese Vollziehungsverordnung durch Richtlinien.
4. Sie ist befugt, den Entscheid über bestimmte Kategorien von Fällen an das Amt zu delegieren.
5. Die Kommission entscheidet über Probleme grundsätzlicher Art, die sich im Zusammenhang mit Gesuchen ergeben, und die ihr vom Amt vorgelegt werden.