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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 38 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Leiterin oder Leiter des Amtes für Ausbildungsbeiträge

Organisation
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§ 38 VVAusbBG · Leiterin oder Leiter des Amtes für Ausbildungsbeiträge

1. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes wird vom Regierungsrat auf den Vorschlag des Erziehungsdepartements gewählt.

2. Sie oder er unterbreitet der Kommission für Ausbildungsbeiträge das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht ihrer bzw. seiner Amtsstelle.

3. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil und führt deren Sekretariat.

4. Sie oder er verfügt über die für Ausbildungsbeiträge und Beiträge an die Stipendienfonds freigegebenen finanziellen Mittel.

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