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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 37 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Kommission für Ausbildungsbeiträge

Organisation
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§ 37 VVAusbBG · Kommission für Ausbildungsbeiträge

1. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern.

2. Sie entscheidet durch offenes Handmehr.

3. Sie verabschiedet den Jahresbericht des Amtes für Ausbildungsbeiträge zuhanden des Erziehungsdepartements sowie das Budget und die Rechnung zuhanden des Regierungsrates.

4. Sie begutachtet oder stellt Anträge auf Änderung des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge und dessen Vollziehungsverordnung.

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