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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 36 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Erlass der Rückzahlung und Fristerstreckung in Härtefällen

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§ 36 VVAusbBG · Erlass der Rückzahlung und Fristerstreckung in Härtefällen

1. Gesuche um Fristerstreckung oder Erlass der Rückzahlung sind an das Amt für Ausbildungsbeiträge zu richten.

2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge entscheidet auf Antrag des Amtes über Gesuche um Erlass der Rückzahlung.

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