491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 35 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Verzinsung
Darlehen
§ 35 VVAusbBG · Verzinsung
1. Darlehen sind nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung ab folgendem Monatsbeginn zu 4 % zu verzinsen.
2. Der Zins wird einmal jährlich fällig. In der Regel kann der Zins nicht gestundet werden.
3. Nicht bezahlte Zinsen werden per Ende Kalenderjahr zum Kapital geschlagen und verzinst.