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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 35 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Verzinsung

Darlehen
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§ 35 VVAusbBG · Verzinsung

1. Darlehen sind nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung ab folgendem Monatsbeginn zu 4 % zu verzinsen.

2. Der Zins wird einmal jährlich fällig. In der Regel kann der Zins nicht gestundet werden.

3. Nicht bezahlte Zinsen werden per Ende Kalenderjahr zum Kapital geschlagen und verzinst.

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