§ 34 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Rückzahlung
§ 34 VVAusbBG · Rückzahlung
1. Das Amt kann auf Rückzahlung des Darlehens während der ersten beiden Jahre nach Ausbildungsabschluss verzichten.
2. Die Rückzahlung erfolgt nach einem auf die ökonomischen Verhältnisse der Darlehensschuldnerin bzw. des Darlehensschuldners Rücksicht nehmenden, durch das Amt zu genehmigenden Plan, wobei die jährlichen Rückzahlungsraten mindestens ein Zwölftel der Schuld und nicht weniger als Fr. 2'400 betragen sollen.
3. Das Amt überwacht die Rückzahlung der Darlehen.
4. Kommt ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Zahlungsplan nicht zustande, wird er nicht eingehalten oder ist die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner mit Zinszahlungen oder vereinbarten Amortisationen im Rückstand, so kann das Amt die ganze Schuld für fällig erklären.