Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 34 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Rückzahlung

Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 VVAusbBG · Rückzahlung

1. Das Amt kann auf Rückzahlung des Darlehens während der ersten beiden Jahre nach Ausbildungsabschluss verzichten.

2. Die Rückzahlung erfolgt nach einem auf die ökonomischen Verhältnisse der Darlehensschuldnerin bzw. des Darlehensschuldners Rücksicht nehmenden, durch das Amt zu genehmigenden Plan, wobei die jährlichen Rückzahlungsraten mindestens ein Zwölftel der Schuld und nicht weniger als Fr. 2'400 betragen sollen.

3. Das Amt überwacht die Rückzahlung der Darlehen.

4. Kommt ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Zahlungsplan nicht zustande, wird er nicht eingehalten oder ist die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner mit Zinszahlungen oder vereinbarten Amortisationen im Rückstand, so kann das Amt die ganze Schuld für fällig erklären.

← § 33 VVAusbBG Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Abklärung der Anspruchsberechtigung § 35 VVAusbBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →