491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 33 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Darlehen ohne Stipendienanspruch
Darlehen
§ 33 VVAusbBG · Darlehen ohne Stipendienanspruch
1. Darlehen können an Bewerberinnen und Bewerber zugesprochen werden, welche aus finanziellen Gründen keine Stipendien beanspruchen können und deren Ausbildung ohne Ausbildungsbeiträge unmöglich oder erheblich gefährdet wäre.