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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 33 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Darlehen ohne Stipendienanspruch

Darlehen
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§ 33 VVAusbBG · Darlehen ohne Stipendienanspruch

1. Darlehen können an Bewerberinnen und Bewerber zugesprochen werden, welche aus finanziellen Gründen keine Stipendien beanspruchen können und deren Ausbildung ohne Ausbildungsbeiträge unmöglich oder erheblich gefährdet wäre.

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