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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 32 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Darlehen für Weiterbildungen, Zweitausbildungen und Umschulungen

Darlehen
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§ 32 VVAusbBG · Darlehen für Weiterbildungen, Zweitausbildungen und Umschulungen

1. Darlehen können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung zugesprochen werden.

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