491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 32 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Darlehen für Weiterbildungen, Zweitausbildungen und Umschulungen
Darlehen
§ 32 VVAusbBG · Darlehen für Weiterbildungen, Zweitausbildungen und Umschulungen
1. Darlehen können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung zugesprochen werden.