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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 31 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Darlehen in Verbindung mit Stipendien

Darlehen
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§ 31 VVAusbBG · Darlehen in Verbindung mit Stipendien

1. Das Amt kann Darlehen in Verbindung mit Stipendien gewähren, wenn die Stipendien zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenskosten der Bewerberin oder des Bewerbers nicht ausreichen.

2. Auszahlungen und Rückzahlungen erfolgen beim Amt.

3. In der Regel wird die Stellung einer Solidarschuldnerin oder eines Solidarschuldners verlangt.

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