491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 31 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Darlehen in Verbindung mit Stipendien
Darlehen
§ 31 VVAusbBG · Darlehen in Verbindung mit Stipendien
1. Das Amt kann Darlehen in Verbindung mit Stipendien gewähren, wenn die Stipendien zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenskosten der Bewerberin oder des Bewerbers nicht ausreichen.
2. Auszahlungen und Rückzahlungen erfolgen beim Amt.
3. In der Regel wird die Stellung einer Solidarschuldnerin oder eines Solidarschuldners verlangt.