491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Periodisierung und Art der Auszahlung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 3 VVAusbBG · Periodisierung und Art der Auszahlung
1. Die Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die Dauer eines Ausbildungsjahres zugesprochen.
2. Die Auszahlung der Beiträge durch das Amt erfolgt in der Regel im Voraus.
3. Die jährliche Erneuerung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt nach demselben Verfahren wie für erstmalige Gesuche.