491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 29 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt
Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Budget der Person in Ausbildung
§ 29 VVAusbBG · Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt
1. Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den §§ 17 - 20 und den von der Kommission für Ausbildungsbeiträge festgelegten Höchstbeträgen für das Budget der Person in Ausbildung.