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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 29 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Budget der Person in Ausbildung
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§ 29 VVAusbBG · Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt

1. Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den §§ 17 - 20 und den von der Kommission für Ausbildungsbeiträge festgelegten Höchstbeträgen für das Budget der Person in Ausbildung.

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