§ 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Eigener Haushalt
§ 28 VVAusbBG · Eigener Haushalt
1. Die Kosten eines eigenen Haushalts werden bei der Stipendienberechnung nur berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a) nach Abschluss einer berufsbefähigenden Erstausbildung mindestens zwei Jahre finanziell unabhängig war;
b) mindestens vier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
c) mindestens vier Jahre einen eigenen Haushalt mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen geführt hat.
2. Ferner werden die Kosten eines eigenen Haushalts nur berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a) eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort von über einer Stunde pro Weg;
b) sehr schwerwiegende soziale, familiäre oder gesundheitliche Probleme;
c) das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern (oder mit der Partnerin oder dem Partner).