491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 27 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anrechenbare Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern
Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Budget der Person in Ausbildung
§ 27 VVAusbBG · Anrechenbare Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern
1. Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil) und als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten angerechnet.
2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die notwendigen Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort einheitliche Durchschnittsansätze.