Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 27 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anrechenbare Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Budget der Person in Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 VVAusbBG · Anrechenbare Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

1. Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil) und als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten angerechnet.

2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die notwendigen Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort einheitliche Durchschnittsansätze.

← § 26 VVAusbBG Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Abklärung der Anspruchsberechtigung § 28 VVAusbBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →