491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 26 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Ausbildungskosten
Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Budget der Person in Ausbildung
§ 26 VVAusbBG · Ausbildungskosten
1. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die häufig gewählten Ausbildungen einheitliche Durchschnittsansätze der reinen Ausbildungskosten. Diese setzen sich zusammen aus Studien- und Prüfungsgebühren sowie einem Beitrag an die Material-, Bücher- und Informatikkosten.
2. Die Kommission definiert Pauschalen für die anfallenden Pendelkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort.
3. Die Kommission ist verpflichtet, die Pauschalen bei wesentlichen Veränderungen der Kostennormen den gewandelten Verhältnissen entsprechend neu festzusetzen.