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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 26 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Ausbildungskosten

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Budget der Person in Ausbildung
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§ 26 VVAusbBG · Ausbildungskosten

1. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die häufig gewählten Ausbildungen einheitliche Durchschnittsansätze der reinen Ausbildungskosten. Diese setzen sich zusammen aus Studien- und Prüfungsgebühren sowie einem Beitrag an die Material-, Bücher- und Informatikkosten.

2. Die Kommission definiert Pauschalen für die anfallenden Pendelkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort.

3. Die Kommission ist verpflichtet, die Pauschalen bei wesentlichen Veränderungen der Kostennormen den gewandelten Verhältnissen entsprechend neu festzusetzen.

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