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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 25 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anrechnung des Vermögens

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Budget der Person in Ausbildung
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§ 25 VVAusbBG · Anrechnung des Vermögens

1. Im Budget der gesuchstellenden Person werden 25 % des effektiven Vermögens zu Beginn der Beitragsperiode nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 10'000 angerechnet.

2. Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 20'000 ebenfalls zu 25 % hinzugerechnet.

3. Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.

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