§ 24 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Einkünfte
§ 24 VVAusbBG · Einkünfte
1. Das Budget der Person in Ausbildung setzt sich zusammen aus
a) der finanziellen Beteiligung der Eltern und anderer unterstützungspflichtiger Personen gemäss § 21;
b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkünfte (inkl. Erwerbsersatz) der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners;
c) weitere Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen; wohnt die Person in Ausbildung jedoch bei ihren Eltern, so werden diese Beträge zum Einkommen der Eltern hinzugerechnet;
d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.
2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert in einer Richtlinie die Freibeträge für den Ausbildungslohn und den allfälligen Erwerb der Person in Ausbildung sowie ihrer Partnerin oder ihres Partners.