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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 22 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anrechnung eines Fehlbetrages

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
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§ 22 VVAusbBG · Anrechnung eines Fehlbetrages

1. Ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag wird durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil).

2. Das Ergebnis fliesst als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget der Person in Ausbildung ein, falls diese im Haushalt der Eltern lebt.

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