491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 22 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anrechnung eines Fehlbetrages
Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
§ 22 VVAusbBG · Anrechnung eines Fehlbetrages
1. Ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag wird durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil).
2. Das Ergebnis fliesst als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget der Person in Ausbildung ein, falls diese im Haushalt der Eltern lebt.