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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anrechnung eines Einnahmenüberschusses

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
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§ 21 VVAusbBG · Anrechnung eines Einnahmenüberschusses

1. Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in nachobligatorischer Ausbildung stehenden Kinder geteilt.

2. Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

3. Bei Personen in Ausbildung gemäss § 28 Abs. 1 werden lediglich 35 % des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

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