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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 20 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Steuern und Berufskosten

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
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§ 20 VVAusbBG · Steuern und Berufskosten

1. Als zusätzliche Ausgaben werden die Gemeinde-, die Kantons- und die Bundessteuern sowie die Berufskosten angerechnet.

2. Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Kosten sowie zusätzlich allfällige Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort und die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung.

3. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die Höchstbeträge der anrechenbaren Fahrt- und Verpflegungskosten fest.

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