491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Amtliche Erkundigung bei den Steuerbehörden
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 2 VVAusbBG · Amtliche Erkundigung bei den Steuerbehörden
1. Das Amt ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung Einsicht in das Steuerregister des Kantons Basel-Stadt zu nehmen. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
2. Der Bewerberin oder dem Bewerber bleibt der Nachweis veränderter finanzieller Verhältnisse vorbehalten.