491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 17 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Grundbedarf
Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
§ 17 VVAusbBG · Grundbedarf
1. Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den anrechenbaren Ausgaben für den Lebensunterhalt.
2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Pauschalbeträge fest.