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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 17 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Grundbedarf

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
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§ 17 VVAusbBG · Grundbedarf

1. Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den anrechenbaren Ausgaben für den Lebensunterhalt.

2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Pauschalbeträge fest.

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