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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 16 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Anerkannte Lebenshaltungskosten

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
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§ 16 VVAusbBG · Anerkannte Lebenshaltungskosten

1. Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den Steuern und den Berufskosten.

2. Als Zuschlag zu den anerkannten Lebenshaltungskosten wird das um 20 % erweiterte Total aus Grundbedarf und Wohnkosten gewährt.

3. Weitere unvermeidbare Auslagen können anerkannt werden. Diese müssen jedoch mit Belegen nachgewiesen werden.

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