Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 12 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Stipendienrahmen

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 VVAusbBG · Stipendienrahmen

1. Der jährliche Mindestbetrag eines Stipendiums beträgt Fr. 500 pro Jahr.

2. Der jährliche Höchstbetrag eines Stipendiums beträgt grundsätzlich Fr. 19’000 pro Jahr.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

3. Für Personen in Ausbildung mit unterhaltspflichtigen Kindern gelten die Höchstansätze gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009, sofern diese den Höchstbetrag gemäss Abs. 2 übersteigen.

← § 11 VVAusbBG Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Abklärung der Anspruchsberechtigung § 13 VVAusbBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →