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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 11 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Änderung der massgeblichen Verhältnisse

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Grundlagen
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§ 11 VVAusbBG · Änderung der massgeblichen Verhältnisse

1. Die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen werden aufgrund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten Verhältnisse ermittelt.

2. Treten erhebliche Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen ein, werden diese auf Gesuch hin für das zweite Semester der betreffenden Beitragsperiode berücksichtigt.

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