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491.110 VVAusbBG CH-BS

§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Bemessungsgrundsatz

Bemessung der Ausbildungsbeiträge - Grundlagen
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§ 10 VVAusbBG · Bemessungsgrundsatz

1. Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Person in Ausbildung dar. Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Familienbudget und einem Budget der gesuchstellenden Person gerechnet.

2. Bewerberinnen und Bewerber haben einen Stipendienanspruch, wenn sich aus ihrem Budget ein Fehlbetrag ergibt.

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