491.110
VVAusbBG
CH-BS
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG) - Abklärung der Anspruchsberechtigung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 1 VVAusbBG · Abklärung der Anspruchsberechtigung
1. Zur Abklärung der Anspruchsberechtigung wenden sich die Bewerberinnen und Bewerber direkt an das Amt für Ausbildungsbeiträge (nachstehend «Amt» genannt).
2. Die Bewerberinnen und Bewerber bringen die vollständigen Unterlagen über ihre Eignung gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge sowie über ihre finanziellen Verhältnisse bei.