491.100
CH-BS
§ 9 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Höhe der Ausbildungsbeiträge
Umfang der Beitragsleistung
§ 9 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Höhe der Ausbildungsbeiträge
1. Die Höhe der Ausbildungsbeiträge bemisst sich nach den durch die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegten Normen unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungs- und Lebenskosten der Bewerberin oder des Bewerbers.