Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
491.100 CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Höhe der Ausbildungsbeiträge

Umfang der Beitragsleistung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Höhe der Ausbildungsbeiträge

1. Die Höhe der Ausbildungsbeiträge bemisst sich nach den durch die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegten Normen unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungs- und Lebenskosten der Bewerberin oder des Bewerbers.

← § 8 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge Grundsatz § 10 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →