§ 8 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Finanzielle Verhältnisse
§ 8 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Finanzielle Verhältnisse
1. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Bewerberin und der Bewerber oder ihre oder seine Eltern in Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben, unter denen ihnen nicht zugemutet werden kann, allein für die Aus- oder Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aufzukommen.
2. Für die Feststellung der Bezugsberechtigung sind weiter massgebend die Zahl der Kinder und anderer unterstützter Personen sowie die jeweiligen Ausbildungskosten der Bewerberin oder des Bewerbers und ihrer oder seiner Angehörigen.
3. Die Einkommens- und Vermögenslimiten für die Feststellung der Bezugsberechtigung von Ausbildungsbeiträgen werden in der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
4. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der von ihren oder seinen Eltern keine ausreichenden Mittel für ihre oder seine Ausbildung erhält, obschon deren finanzielle Lage dies gestatten würde, kann nur Darlehen erhalten.
5. Die Kommissionen können in eigentlichen Härtefällen Stipendien bewilligen.