§ 7 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Eignung
§ 7 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Eignung
1. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich für die gewählte Aus- oder Weiterbildung eignen.
2. Die Eignung gilt in der Regel als nachgewiesen, sofern die Aufnahmebedingungen erfüllt sind und solange die Promotionsordnung der jeweiligen Lehranstalt eingehalten wird oder, falls keine Aufnahmebedingungen und Promotionsordnungen bestehen, sofern die bisherigen oder gegenwärtigen Lehrerinnen und Lehrer, Lehrmeisterinnen und Lehrmeister, Professorinnen und Professoren oder andere dafür zuständige Personen die Aus- oder Weiterbildung empfehlen und bestätigen, dass die Leistungen der jeweiligen Ausbildungsstufe entsprechen. Empfehlung und Bestätigung können auch von Bewerberinnen und Bewerbern verlangt werden, die Lehranstalten mit Aufnahmebedingungen und Promotionsordnung besuchen.