491.100
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Schülerinnen und Schüler
Voraussetzung der Beitragsleistung
§ 6 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Schülerinnen und Schüler
1. Schülerinnen und Schüler erhalten Stipendien erst nach vollendeter Schulpflicht.