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§ 6 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Schülerinnen und Schüler

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§ 6 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Schülerinnen und Schüler

1. Schülerinnen und Schüler erhalten Stipendien erst nach vollendeter Schulpflicht.

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