§ 5 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Ausländerinnen und Ausländer
§ 5 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Ausländerinnen und Ausländer
1. Gleichfalls zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen sind berechtigt
1. Ausländerinnen und Ausländer, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung haben.
2.1. Ausländerinnen und Ausländer, die nach erster Ausbildung vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung, für welche sie Beiträge wünschen, mindestens zwei Jahre im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatten und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, sofern sie entweder Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung haben.
2.2. Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie vor Beginn der Ausbildung, für welche sie Beiträge wünschen, mindestens zwei Jahre im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatten und während dieser Zeit einen eigenen Haushalt für unmündige Jugendliche oder Pflegebedürftige geführt haben, sofern sie entweder Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung haben.
3. Flüchtlinge und Staatenlose mit schweizerischem Asylrecht, sofern sie im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz haben.