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§ 4 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Schweizer Bürgerinnen und Bürger

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§ 4 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Schweizer Bürgerinnen und Bürger

1. Als Kantonsangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten und sind zum Bezuge von Ausbildungsbeiträgen berechtigt

1.1. * Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, sowie Personen unter umfassender Beistandschaft oder Vormundschaft, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt zuständig ist.

1.2. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Eltern im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben, seit zwei oder mehr Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit in einem andern Kanton seinen Wohnsitz begründet, so können ihr oder ihm nur in Ausnahmefällen Ausbildungsbeiträge gewährt werden.

2.1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die nach erster Ausbildung vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung, für welche sie Beiträge wünschen, mindestens zwei Jahre im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatten und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.

2.2. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben, sofern sie vor Beginn der Ausbildung, für welche sie Beiträge wünschen, mindestens zwei Jahre im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatten und während dieser Zeit einen eigenen Haushalt für unmündige Jugendliche oder Pflegebedürftige geführt haben.

3. * Im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Stadt, sofern sie weder an ihrem letzten schweizerischen noch am ausländischen Wohnsitz Ausbildungsbeiträge erhalten, können für Ausbildungen in der Schweiz die gleichen Ansprüche geltend machen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger gemäss Ziff. 1 und 2. Die Ausbildung hat soweit möglich und zweckmässig im Kanton Basel-Stadt zu erfolgen.

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