491.100
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Darlehen
Allgemeines
§ 3 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Darlehen
1. Die Darlehen sind bis zum Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung unverzinslich. Von diesem Zeitpunkt an sind sie von der Darlehensnehmerin oder vom Darlehensnehmer zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen und innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen.