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§ 3 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Darlehen

Allgemeines
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§ 3 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Darlehen

1. Die Darlehen sind bis zum Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung unverzinslich. Von diesem Zeitpunkt an sind sie von der Darlehensnehmerin oder vom Darlehensnehmer zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen und innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen.

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