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§ 25 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 25 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nur in Kraft, falls das Initiativbegehren betreffend Erlass eines Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, das in der Sitzung des Grossen Rates vom 7. Juli 1960 dem Regierungsrat überwiesen worden ist, von den Initiantinnen und Initianten zurückgezogen oder bei der Volksabstimmung entweder verworfen oder gegenüber der Gesetzesvorlage nur mit kleinerer Stimmenzahl angenommen wird.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

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